Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Finanzskalierung - Julian Pal (Einzelunternehmen)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Ihnen (nachfolgend "Kunde" genannt) und uns, Finanzskalierung - Julian Pal, handelnd unter der Marke Finanzskalierung (nachfolgend "Finanzskalierung" genannt), An der Bamberger Straße 2, 63839 Kleinwallstadt, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Abweichende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. § 305b BGB bleibt unberührt.
(2) Ein Finanzskalierung vorgelegtes schriftliches Angebot sowie ergänzende Zusatzvereinbarungen sind Bestandteile eines Kooperationsvertrags im Sinne dieser AGB.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich für Kunden, die ab dem 01.04.2025 ein Vertragsverhältnis mit Finanzskalierung eingegangen sind. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, ihre Geltung wurde ausdrücklich im Kooperationsvertrag in schriftlicher Form festgehalten.
(4) Mit Zustandekommen des Kooperationsvertrags erklärt der Kunde sein vollständiges Einverständnis zu diesen AGB.
(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden in der jeweils zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese kann zur Zeit des Vertragsschlusses auf der Finanzskalierung-Webseite eingesehen werden.
(6) Unsere Dienstleistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Wir behalten uns vor, vor Vertragsabschluss sowie auch nachträglich vom Kunden den Nachweis der Unternehmereigenschaft zu verlangen, z. B. durch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-ID-Nr.) oder durch andere geeignete Nachweise. Die erforderlichen Informationen müssen vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung gestellt werden.

§ 2 Leistungen von Finanzskalierung
(1) Finanzskalierung bietet Beratungs- und Agenturdienstleistungen an, insbesondere im Bereich des Online-Marketings, der Digitalisierung sowie der gezielten Mitarbeitergewinnung.
(2) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schuldet Finanzskalierung keinen spezifischen unternehmerischen Erfolg auf der Seite des Kunden, sondern lediglich die vertraglich vereinbarte Leistung.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm nachliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgerecht zu leisten. Sollte der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlassen und dadurch die Leistungserbringung durch Finanzskalierung verhindern, bleibt der Anspruch auf Vergütung von Finanzskalierung in voller Höhe bestehen.
(4) Finanzskalierung behält sich ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB vor, um die Art und Weise der Dienstleistungserbringung nach eigenem Ermessen festzulegen.
(5) Finanzskalierung ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder andere Dritte erbringen zu lassen, ohne dass dies die vertraglichen Verpflichtungen oder Haftung beeinflusst.
(6) Finanzskalierung weist darauf hin, dass Werbeplattformen wie Facebook, Instagram und Google jederzeit berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Angabe von Gründen zu stoppen oder abzubrechen. Für eine solche Maßnahme haftet Finanzskalierung nicht. Der Anspruch auf Vergütung bleibt jedoch auch in diesen Fällen bestehen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Algorithmen dieser Plattformen vertraulich sind und kontinuierlich weiterentwickelt oder geändert werden können, ohne dass Finanzskalierung davon Kenntnis hat.
(7) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Konformität der von ihm geschalteten Werbekampagnen, einschließlich der Erstellung von Werbeanzeigen, Internetauftritten, Impressum, Datenschutzerklärungen und weiterer rechtlich relevanter Inhalte.
(8) Der Kunde muss innerhalb von 3 Tagen auf Änderungsvorschläge reagieren. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Frist, gelten die Vorschläge als von ihm angenommen.
(9) Soweit Finanzskalierung für den Kunden im Rahmen des Auftrags Landingpages erstellt und Domains bereitstellt, erfolgt die Überlassung dieser bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
(10) Finanzskalierung ist berechtigt, sich zur Erfüllung des Vertrages der Hilfe Dritter zu bedienen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig und effizient zu erbringen. Dies schließt, jedoch nicht ausschließlich, die Nutzung von Subunternehmern, externen Dienstleistern oder sonstigen unterstützenden Parteien ein. Finanzskalierung bleibt jedoch weiterhin für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich.

§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag zwischen Finanzskalierung und dem Kunden kommt durch die Annahme des Angebots von Finanzskalierung zustande. Der Vertragsschluss kann telefonisch, schriftlich oder in Textform erfolgen. Fernmündliche Verträge zwischen Finanzskalierung und dem Kunden kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien zustande. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Telefonate und/oder Videochats zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufgezeichnet werden. § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BGB findet keine Anwendung.
(2) Im Falle eines telefonischen Vertragsschlusses erhält der Kunde auf Wunsch von Finanzskalierung eine Auftragsbestätigung. Diese Auftragsbestätigung dient jedoch nicht als Voraussetzung für den Vertragsschluss, sondern bestätigt lediglich die getroffene Vereinbarung.

§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen von Finanzskalierung unterliegen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht und sind nicht abnahmepflichtig. Soweit eine Leistung ausnahmsweise dem Werkvertragsrecht unterliegt, gelten für diese Werkleistungen die folgenden Bestimmungen.
(2) Nach Erbringung einer Teilleistung kann Finanzskalierung vom Kunden eine Abnahme verlangen. Die Abnahme setzt eine Funktionsprüfung voraus und gilt als erfolgt, wenn die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind. Erfolgt auf eine schriftliche Aufforderung zur Abnahme innerhalb von sieben Werktagen keine explizite schriftliche Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Die vom Kunden abzunehmende (Teil-)Leistung von Finanzskalierung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von sieben Werktagen nach Aufforderung zur Abnahme durch Finanzskalierung keine explizite schriftliche Mängelanzeige einreicht.
(4) Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, ob ein Mangel als erheblich oder unerheblich einzustufen ist, ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Industrie- und Handelskammer Schleswig-Holstein zur Begutachtung hinzuzuziehen. Die Kosten für das Gutachten werden anteilig zwischen beiden Parteien aufgeteilt, es sei denn, der Sachverständige stellt eindeutig fest, dass der Mangel erheblich ist. In diesem Fall trägt Finanzskalierung die Kosten.
(5) Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Erstattung von Kosten für die Mängelbeseitigung, Schadensersatz oder den Ersatz erfolgloser Aufwendungen, sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Finanzskalierung beruhen.
(6) Liegen die Mängel, die als Grundlage für eine außerordentliche Kündigung geltend gemacht werden, nicht in einem erheblichen Umfang gemäß der oben genannten Definition vor, besteht kein Anspruch des Kunden auf Rückerstattung von Teilen der bereits geleisteten Vergütung.

§ 5 Zahlungsmodalitäten
(1) Die von Finanzskalierung angegebenen Preise sind verbindlich. Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(2) Die Vergütung für die Leistungen von Finanzskalierung ist grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Einrichtungsgebühr sowie die gesamte Betreuungsgebühr entstehen mit Vertragsschluss und sind spätestens 7 Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen. Die Betreuungsgebühr wird mit dem Start der Marketing-Kampagne in Rechnung gestellt, spätestens jedoch drei Monate nach Vertragsschluss, es sei denn, der Kampagnenstart verzögert sich aus Gründen, die in der Verantwortung von Finanzskalierung liegen. Der Kunde kann eine monatliche Zahlung der Betreuungsgebühr wählen, muss diesen Wunsch jedoch spätestens bei Annahme des Angebots schriftlich mitteilen. Erfolgt keine solche Mitteilung, ist die gesamte Betreuungsgebühr im Voraus zu entrichten. Bei monatlicher Zahlung fällt eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 % an, die monatlich berechnet wird.
(3) Finanzskalierung ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die vertraglich vereinbarten Leistungen solange auszusetzen, bis die offene Forderung vollständig beglichen wurde. Zudem steht Finanzskalierung das Recht zu, nach eigenem Ermessen eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.
(4) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber Finanzskalierung in Verzug, ist Finanzskalierung berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Finanzskalierung wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.
(5) Wird eine Zahlung per Lastschrift vereinbart, hat der Kunde Finanzskalierung ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dieses wird auf Anfrage bereitgestellt. Eine einmal erteilte Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für künftige Zahlungen innerhalb der Geschäftsbeziehung.
(6) Eine Rechnungsstellung in Papierform per Post erfolgt nur, wenn beide Vertragsparteien dies ausdrücklich im Kooperationsvertrag vereinbart und schriftlich festgehalten haben.
(7) Kann eine vereinbarte Lastschrift nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden und erfolgt eine Rückbuchung, ist der Kunde verpflichtet, den offenen Betrag innerhalb von drei Werktagen nach der Rückbuchung per Überweisung an Finanzskalierung zu begleichen. Zudem trägt der Kunde die durch die Rückbuchung entstandenen Kosten.
(8) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die andere Vertragspartei die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

§ 6 Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung
(1) Der Beginn der Leistungen sowie die Laufzeit der Kooperation werden im jeweiligen Hauptvertrag festgelegt.
(2) Grundsätzlich kann die Zusammenarbeit entweder in Form eines Abonnements oder eines Kontingentvertrags erfolgen.
(3) Im Falle eines Abonnements verlängert sich die Vertragslaufzeit – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – automatisch um die ursprüngliche Laufzeit, es sei denn, eine der Vertragsparteien kündigt den Vertrag fristgerecht. Die konkrete Kündigungsfrist richtet sich nach der Gesamtlaufzeit der Kampagne und wird individuell im Kooperationsvertrag definiert.
(4) Bei Kontingentverträgen mit festgelegter Anzahl an Kampagnen beginnt die Leistungserbringung erst mit Abruf durch den Kunden. Ab diesem Zeitpunkt startet der Optimierungsprozess der Kampagne sowie das Marketing auf den vereinbarten Kanälen. Der Abruf von Kampagnen erfolgt kontinuierlich nach der Erstplanung, bis der Kunde entscheidet, eine laufende Kampagne zu stoppen. Hierfür ist eine Frist von einem Werktag vor Ende der Kontingentlaufzeit einzuhalten.
(5) Ein Kontingent entspricht einer Stellenanzeige für einen vom Kunden bestimmten Standort, wobei eine nachträgliche Standortänderung während der aktiven Kampagnenlaufzeit ausgeschlossen ist. Die Laufzeit eines Kontingents beträgt 30 Tage. Eine frühzeitige Beendigung der Kampagne auf Wunsch des Kunden führt nicht zu einer Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
(6) Kündigungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Vorzeitige oder freie Kündigungsrechte des Kunden innerhalb der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.

§ 7 Garantie
(1) Eine Geld-zurück-Garantie wird dem Kunden nur gewährt, wenn diese explizit in der Auftragsbestätigung festgehalten ist. In diesem Fall garantiert Finanzskalierung, dass mindestens eine erfolgreiche Einstellung eines Mitarbeiters erfolgt. Diese Garantie ist mit einer Karenzzeit von 6 Monaten verbunden, in der die Suche nach geeigneten Kandidaten fortgesetzt wird, sollte die Garantie in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss die Kampagne mit dem gleichen Werbebudget wie in der ersten Laufzeit geschaltet werden. Die Kosten für das Werbebudget trägt unverändert der Kunde.
(2) Sollte Finanzskalierung eine Garantie gewähren, so wird diese ausschließlich im Kooperationsvertrag festgehalten und ist nur dann gültig. Eine Garantie behält ihre Wirksamkeit nur während der Erstlaufzeit der Kampagne, wie im Vertrag spezifiziert.
(3) Ein Garantiefall kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das im Vertrag genannte Leistungsspektrum, einschließlich der darin enthaltenen Prozesse, vollständig und unter ganzheitlicher Mitwirkung des Kunden realisiert wurde.
(4) Eine Einstellung gilt als erfolgreich, wenn ein von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegt, unabhängig von der Berufsbezeichnung und Niederlassung des Kunden. Eine Einstellung gilt auch dann als durchgeführt, wenn der Kandidat in der Vergangenheit schon bei dem Kunden gearbeitet oder sich bereits einmal bei ihm beworben hat.
(5) Eine qualifizierte Bewerbung ist eine von Finanzskalierung geprüfte Bewerbung.
(6) Die Garantieleistung stellt sich wie folgt dar: Finanzskalierung garantiert eine im Vertrag festgelegte Anzahl an Einstellungen oder qualifizierten Bewerbungen (durch Finanzskalierung kontaktierte Berufsinteressenten mit von Finanzskalierung oder dem Kandidaten erstelltem Lebenslauf), die im Zeitraum der Erstlaufzeit der Kampagne plus eine weitere Rekrutierungskarenzzeit von 6 Monaten durchgeführt werden.
(7) Sollte dieses Garantieziel innerhalb dieser Zeit nicht erreicht werden, erhält der Kunde das Recht auf eine Rückzahlung für jede nicht realisierte Garantiebewerbung bzw. -einstellung. Der Anspruch auf Rückzahlung muss spätestens 14 Tage nach Ende der Erstlaufzeit der Kampagne geltend gemacht werden. Der genaue Geldwert hierfür wird im Vertrag präzisiert.
(8) Die Prozesse, die für die Wirksamkeit der Garantie erforderlich sind und je nach Vertrag variieren können, umfassen:
- Durchführung von Anpassungen der Karriereseite gemäß des Beratungsergebnisses des Kunden.
- Umsetzung und Dokumentation des geschulten Recruiting-Prozesses gemäß des Beratungsergebnisses des Kunden, insbesondere:
- Erstkontakt muss telefonisch erfolgen, mit mindestens 3 Anrufversuchen pro Kandidat.
- Lebensläufe, Anschreiben und andere Unterlagen dürfen erst ab dem Bewerbungsgespräch angefordert werden.
- Verpflichtung zur Meldung von Bewerbern, die nicht über die primären Kanäle des Kunden erfasst werden, aber durch die vom Kunden kreierten Marketingmaßnahmen auf das Angebot des Kunden aufmerksam geworden sind. Eine Meldung kann durch Mitteilung (z. B. per E-Mail oder telefonisch) erfolgen.
(9) Die Inanspruchnahme der Geld-zurück-Garantie gemäß setzt voraus, dass der Kunde die fristgerechte Kontaktaufnahme mit Bewerbern innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Bewerbung nachweisen kann. Der Nachweis ist erst im Falle der Geltendmachung der Garantie erforderlich und kann durch einen Screenshot der gesendeten E-Mail, einen Export des Anrufprotokolls oder einen anderweitig geeigneten Beleg erbracht werden. Ohne diesen Nachweis entfällt der Anspruch auf die Geld-zurück-Garantie.
(10) Finanzskalierung hält sich das Recht vor, die Einhaltung der Prozesse, insbesondere bei der Anfrage nach Garantiewirksamkeit durch den Kunden, genauestens zu prüfen. Hierunter fällt auch ein nachträgliches Kontaktieren der Bewerbenden. Finanzskalierung wird gewährt, dass die Bewerbenden bis zu 3 Monate nach Vertragsende zu Prüfungszwecken kontaktiert werden können.
(11) Sollte Finanzskalierung feststellen, dass der Kunde seine Pflichten nicht erfüllt hat, wird das Garantierecht restlos verwirkt.
(12) Sollte sich während der Betreuungszeit ein Kandidat direkt beim Kunden bewerben, gilt diese Bewerbung als durch die Kampagne von Finanzskalierung vermittelt. Wird der Bewerber eingestellt, gilt der Auftrag von Finanzskalierung als erfüllt, und es besteht kein Anspruch auf die Geld-zurück-Garantie.

§ 8 Nutzungsrechte und Urheberrechte
(1) Alle Rechte an der genutzten Software, an Kennzeichen, Titeln, Marken sowie an Urheberrechten und sonstigen gewerblichen Rechten verbleiben uneingeschränkt bei Finanzskalierung. Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte, einschließlich verbundener Unternehmen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ist jede Form der Bearbeitung nach § 23 UrhG (Urheberrechtsgesetz) ohne ausdrückliche Zustimmung von Finanzskalierung untersagt.
(2) Sämtliche Arbeitsergebnisse, Leistungen und Informationen, die von Finanzskalierung für den Kunden produziert und zur Verfügung gestellt werden, unterliegen dem Urheberrecht von Finanzskalierung. Der Kunde erhält hieran keinerlei Nutzungsrechte, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
(3) Der Kunde erhält kein Nutzungsrecht an Werbetexten, Stellenanzeigen oder anderen Inhalten, die von Finanzskalierung auf Webseiten veröffentlicht worden sind.
(4) Die Verletzung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der Urheberrechte von Finanzskalierung wird sowohl zivilrechtlich verfolgt als auch strafrechtlich bei der zuständigen Ermittlungsbehörde angezeigt.
(5) Die beim „Finanzskalierung Media Day“ entstandenen Bild- und Videomaterialien werden dem Kunden zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt. Das Urheberrecht an diesen Materialien bleibt jedoch bei Finanzskalierung, und die Übermittlung der Materialien verändert dieses Urheberrecht nicht.
(6) Der Kunde garantiert, dass alle an Finanzskalierung übermittelten Angaben und Inhalte frei von Rechten Dritter sind und rechtlich zulässig sind. Finanzskalierung ist nicht verpflichtet, die vom Kunden übermittelten Inhalte auf deren inhaltliche Richtigkeit oder rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Kunde stellt Finanzskalierung insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung geistigen Eigentums vollständig frei.

§ 9 Haftung
(1) Finanzskalierung haftet gegenüber dem Kunden grundsätzlich nicht für Schäden, es sei denn, diese entstehen aus vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit seitens Finanzskalierung. In Fällen der groben Fahrlässigkeit haftet Finanzskalierung nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
(2) Für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn übernimmt Finanzskalierung keinerlei Haftung, selbst wenn diese durch die Dienstleistungen von Finanzskalierung oder durch Dritte, die im Auftrag von Finanzskalierung tätig sind, verursacht wurden.
(3) Die Haftung von Finanzskalierung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesem Haftungsausschluss unberührt.

§ 10 Referenznennung
(1) Der Kunde räumt Finanzskalierung das unentgeltliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Zusammenarbeit sowie die von Finanzskalierung im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit erbrachten Leistungen zu beschreiben und im Zusammenhang mit einer Referenzkundennennung zu verwenden. Hierzu zählt insbesondere die Nutzung von Logos des Kunden sowie die Verwendung von Fotos, Videos, Grafiken und anderem Material, das im Kontext der Zusammenarbeit entstanden ist. Dies umfasst auch die Veröffentlichung von Ergebnissen zu Illustrations- und Werbezwecken in Print- und elektronischen Medien.
(2) Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen. Finanzskalierung wird dabei auf berechtigte Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.

§ 11 Datenschutz
(1) Mit Annahme des Angebots verpflichten sich beide Parteien zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer Datenschutzgesetze.
(2) Der Kunde wird hiermit gemäß Bundesdatenschutzgesetz darüber informiert, dass Finanzskalierung personenbezogene Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke verarbeitet.
(3) In der Datenschutzerklärung informieren wir gesondert über die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die diesbezüglichen Rechte der Betroffenen. Der Kunde bestätigt, die Datenschutzerklärung vor Inanspruchnahme unserer Dienste zur Kenntnis genommen zu haben und ihr zuzustimmen.
(4) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen und Daten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein zugänglich sind oder bereits vor Vertragsschluss bekannt waren. Unternehmen, die mit einer Partei gemäß §§ 15 ff. AktG verbunden sind, sowie beauftragte Dritte, die zur Geheimhaltung verpflichtet wurden, gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Regelung. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für ein Jahr nach Vertragsende bestehen.
(5) Vor Aufnahme der Tätigkeit von Finanzskalierung ist die Kenntnisnahme und Zustimmung zu einem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) erforderlich, der spezifische Datenschutzregelungen, insbesondere zur Erhebung und Nutzung von Bewerberdaten, festlegt.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten zu sämtlichen von Finanzskalierung erstellten Accounts (Benutzername, Passwort) sicher aufzubewahren. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Falls Dritte durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Kunden Zugang erhalten, haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden und stellt Finanzskalierung von jeglicher Haftung frei.
(7) Der Kunde willigt widerruflich in die Kontaktaufnahme durch Finanzskalierung mittels Fernkommunikationsmitteln (z. B. E-Mail, Telefon, Messenger-Dienste) ein. Ein Widerspruch gegen die Kontaktaufnahme muss schriftlich erfolgen und sämtliche zu sperrenden Kontaktmöglichkeiten enthalten. Der Widerspruch wird mit Zugang der E-Mail an info@finanzskalierung.de oder per Post wirksam. Unvollständige Angaben gehen nicht zulasten von Finanzskalierung.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sofern nicht anders vereinbart, können Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrags in Textform erfolgen. Finanzskalierung ist berechtigt, hierfür die vom Kunden im Auftragsschreiben angegebene E-Mail-Adresse zu nutzen. Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich des Kooperationsvertrags, bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB (z. B. per E-Mail oder Brief). Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formvorgabe.
(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis entstehen, ist das für den Sitz von Finanzskalierung zuständige Gericht in Rendsburg ausschließlich zuständig. Finanzskalierung ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners geltend zu machen.
(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

AGB Version: 01.04.2025
Finanzskalierung - Julian Pal, Kleinwallstadt, Deutschland - Vervielfältigung verboten.

AGB bis 01.04.2025: https://finanzskalierung.de/agbs
Agentur
Kontakt
Finanzskalierung - Julian Pal
Bamberger Straße 2, 63839 Kleinwallstadt
info@finanzskalierung.de
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